Recht6 Min. Lesezeit1. April 2026

Was passiert bei fehlender Arbeitssicherheit?

Bußgelder und Strafen im Überblick

Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die Bußgelder sind nach Schwere des Verstoßes gestaffelt:

VerstoßRechtsgrundlageBußgeld
Fehlende Gefährdungsbeurteilung§5 ArbSchGBis 5.000 EUR
Fehlende Dokumentation der GBU§6 ArbSchGBis 5.000 EUR
Fehlende SiFa-/Betriebsarzt-Bestellung§2 ASiGBis 10.000 EUR
Fehlende oder mangelhafte Unterweisungen§12 ArbSchGBis 5.000 EUR
Fehlende arbeitsmedizinische VorsorgeArbMedVVBis 5.000 EUR
Verstoß gegen ArbeitszeitgesetzArbZGBis 15.000 EUR
Schwere oder wiederholte Verstöße§25 ArbSchGBis 25.000 EUR
Vorsätzliche Gefährdung von Beschäftigten§26 ArbSchGStrafverfahren (bis 1 Jahr Freiheitsstrafe)

Wichtig: Diese Bußgelder gelten pro Verstoß. Wenn bei einer Kontrolle mehrere Mängel festgestellt werden — zum Beispiel fehlende SiFa, fehlende GBU und fehlende Unterweisungen — werden die Bußgelder addiert. In der Praxis kommen schnell fünfstellige Beträge zusammen.

Die Gewerbeaufsichtsämter und Berufsgenossenschaften führen regelmäßig Kontrollen durch — auch unangekündigt. Besonders nach einem Arbeitsunfall wird die Arbeitsschutzdokumentation genau geprüft.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt beim Arbeitgeber persönlich. Bei einer GmbH ist das der Geschäftsführer, bei einer GbR oder einem Einzelunternehmen der Inhaber. Diese Verantwortung kann nicht vollständig delegiert werden.

Zivilrechtliche Haftung:
Bei einem Arbeitsunfall kann der Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt werden, wenn er seine Arbeitsschutzpflichten verletzt hat. Die Haftung kann sich auf Heilungskosten, Verdienstausfall, Pflegekosten und lebenslange Rentenzahlungen erstrecken. Bei schweren Unfällen summieren sich diese Kosten schnell auf sechsstellige Beträge.

Strafrechtliche Haftung:
Bei fahrlässiger Körperverletzung (§229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§222 StGB) durch mangelnden Arbeitsschutz droht dem Geschäftsführer ein Strafverfahren — mit möglichen Folgen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Regressansprüche der Berufsgenossenschaft:
Die BG kann den Arbeitgeber in Regress nehmen, wenn ein Arbeitsunfall auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist (§110 SGB VII). Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss alle Kosten erstatten, die die BG für den Verletzten aufgewendet hat — Behandlung, Rehabilitation, Unfallrente. Bei schweren Unfällen können diese Kosten mehrere hunderttausend Euro betragen.

Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Dokumentation aller Maßnahmen ist der wichtigste Schutz gegen persönliche Haftung. Sie entbindet nicht von der Verantwortung, minimiert aber das Risiko erheblich.

Verlust des Versicherungsschutzes

Besonders schwerwiegend und vielen Unternehmern nicht bewusst: Bei fehlender oder mangelhafter Arbeitssicherheit kann der Versicherungsschutz entfallen — genau dann, wenn er am dringendsten gebraucht wird.

Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung):
Die BG zahlt nach einem Arbeitsunfall Behandlungskosten, Rehabilitation und ggf. eine Unfallrente. Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers (z.B. wissentlich fehlende Schutzmaßnahmen) kann die BG den Arbeitgeber in Regress nehmen und alle Leistungen zurückfordern.

Betriebshaftpflichtversicherung:
Viele Betriebshaftpflichtpolicen enthalten Obliegenheitsklauseln, die die Einhaltung gesetzlicher Arbeitsschutzvorschriften voraussetzen. Wurde der Arbeitsschutz nachweislich vernachlässigt, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder ganz verweigern.

D&O-Versicherung (Managerhaftpflicht):
Auch die D&O-Versicherung kann bei wissentlicher Pflichtverletzung des Geschäftsführers den Schutz versagen. Die wissentliche Nichteinhaltung der Arbeitsschutzpflichten kann als Ausschlussgrund gewertet werden.

Das Worst-Case-Szenario: Ein schwerer Arbeitsunfall in einem Betrieb ohne dokumentierten Arbeitsschutz. Die BG zahlt die Unfallkosten vor, nimmt den Arbeitgeber aber in Regress. Die Betriebshaftpflicht verweigert die Deckung wegen Pflichtverletzung. Der Geschäftsführer haftet persönlich. Ein einziger solcher Unfall kann ein kleines Unternehmen in die Insolvenz treiben.

So läuft eine Kontrolle ab

Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften wird von zwei Institutionen überwacht:

1. Gewerbeaufsichtsamt (Arbeitsschutzbehörde des Landes):

  • Führt angekündigte und unangekündigte Betriebsprüfungen durch
  • Prüft die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnung und weiterer Vorschriften
  • Kann Anordnungen erlassen (mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung)
  • Kann bei schweren Verstößen den Betrieb stilllegen
  • Verhängt Bußgelder und leitet ggf. Strafverfahren ein

2. Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungsträger):

  • Prüft die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften)
  • Kontrolliert insbesondere die Bestellung von SiFa und Betriebsarzt und die Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2
  • Führt Betriebsbesichtigungen durch, oft in Kombination mit Branchenschwerpunktaktionen
  • Kann Auflagen erteilen und Bußgelder verhängen

Was bei einer Kontrolle geprüft wird:

  • Ist eine SiFa bestellt? Nachweis der Bestellung und Qualifikation.
  • Ist ein Betriebsarzt bestellt? Nachweis des Vertrags.
  • Liegt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vor? Mit Dokumentation.
  • Wurden Unterweisungen durchgeführt? Unterschriften der Mitarbeiter.
  • Werden die Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 eingehalten? Tätigkeitsnachweise der SiFa.
  • ASA-Protokolle (ab 20 MA)?

Praxis-Tipp: Halten Sie alle Dokumente griffbereit — idealerweise in einem Ordner „Arbeitsschutz". Ihre SiFa sollte diese Dokumentation für Sie führen.

Fallbeispiele aus der Praxis

Die folgenden Beispiele illustrieren, wie schnell mangelhafter Arbeitsschutz teuer werden kann:

Beispiel 1 — Handwerksbetrieb ohne SiFa:
Ein Schreinerbetrieb mit 12 Mitarbeitern hatte keine SiFa bestellt. Bei einer routinemäßigen Kontrolle der Berufsgenossenschaft wurden festgestellt: keine SiFa, keine GBU, keine dokumentierten Unterweisungen, fehlende Schutzeinrichtungen an einer Kreissäge. Ergebnis: Bußgelder in Höhe von insgesamt 18.000 EUR, Nachforderung der SiFa-Bestellung mit 4-Wochen-Frist, erneute Kontrolle angekündigt. Die monatlichen Kosten einer SiFa hätten bei ca. 120 EUR gelegen.

Beispiel 2 — Büroarbeitgeber nach Treppensturz:
Ein Mitarbeiter einer Werbeagentur (8 MA) stürzte auf einer schlecht beleuchteten Treppe und erlitt einen komplizierten Beinbruch mit 6 Monaten Arbeitsunfähigkeit. Die Berufsgenossenschaft prüfte: Keine Gefährdungsbeurteilung vorhanden, die Beleuchtungsmängel waren bekannt aber nicht behoben. Die BG zahlte die Behandlung (ca. 45.000 EUR), nahm den Arbeitgeber aber wegen grober Fahrlässigkeit in Regress.

Beispiel 3 — Gastronomie ohne Unterweisung:
In einem Restaurant verbrühte sich eine Aushilfskraft an einem Heißwasserboiler. Eine Erstunterweisung hatte nie stattgefunden. Der Arbeitgeber wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt — 90 Tagessätze Geldstrafe plus Schadensersatzforderungen.

Alle drei Fälle hätten durch einfache, kostengünstige Maßnahmen verhindert werden können.

Nach einem Arbeitsunfall — Was passiert?

Ein Arbeitsunfall löst eine Kette von Pflichten und Konsequenzen aus:

Sofortmaßnahmen (Tag 1):

  • Erste Hilfe leisten und ggf. Rettungsdienst rufen
  • Unfallstelle sichern (Beweise nicht verändern)
  • Bei Arbeitsunfähigkeit >3 Tage: Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft (Pflicht nach §193 SGB VII, Frist: 3 Tage)
  • Den verletzten Mitarbeiter an einen Durchgangsarzt (D-Arzt) überweisen

Untersuchung (Woche 1–4):

  • Die Berufsgenossenschaft kann eine Unfalluntersuchung einleiten
  • Die Gewerbeaufsicht wird bei schweren Unfällen oder Todesfällen automatisch informiert
  • Ihre SiFa sollte den Unfall analysieren und Ursachen ermitteln
  • Die Gefährdungsbeurteilung muss auf Grundlage der Unfallerkenntisse aktualisiert werden

Mögliche Folgen:

  • Regress der BG bei festgestellter grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers
  • Bußgelder bei festgestellten Arbeitsschutzverstößen
  • Strafverfahren bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung
  • Erhöhung der BG-Beiträge (Zuschlagverfahren bei überdurchschnittlicher Unfallhäufigkeit)
  • Zivilrechtliche Klage des Verletzten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Prävention ist immer günstiger als Reaktion. Eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation mit SiFa, GBU und regelmäßigen Unterweisungen reduziert das Unfallrisiko drastisch — und schützt Sie im Ernstfall vor den schlimmsten Konsequenzen.

Häufige Verstöße, die Unternehmer nicht kennen

Neben den offensichtlichen Pflichten gibt es einige Anforderungen, die viele Arbeitgeber übersehen:

1. Unterweisungen nicht dokumentiert
Mündliche Unterweisungen zählen nicht. Jede Unterweisung muss schriftlich dokumentiert und vom Mitarbeiter unterschrieben werden. Bei einer Kontrolle oder nach einem Unfall zählt nur, was dokumentiert ist.

2. Gefährdungsbeurteilung für Homeoffice fehlt
Auch für Mitarbeiter im Homeoffice muss eine GBU erstellt werden. Ergonomie, psychische Belastungen und Brandschutz am Heimarbeitsplatz sind zu beurteilen.

3. Psychische Belastungen nicht berücksichtigt
Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung Pflicht. Sie wird bei Kontrollen zunehmend geprüft und fehlt besonders oft in Bürobetrieben, die sich „sicher" fühlen.

4. Erstunterweisung vergessen
Neue Mitarbeiter, Aushilfen und Praktikanten müssen vor der ersten Arbeitsaufnahme unterwiesen werden — nicht erst beim nächsten regulären Unterweisungstermin.

5. Sicherheitsbeauftragter nicht benannt (ab 20 MA)
Die Pflicht zur Benennung von Sicherheitsbeauftragten ab 20 Mitarbeitern wird häufig übersehen. Der SiB ist ein Mitarbeiter des Betriebs, der freiwillig und ehrenamtlich als Ansprechpartner für Arbeitssicherheit fungiert.

6. Betriebsarzt vergessen
Viele Arbeitgeber bestellen zwar eine SiFa, vergessen aber den Betriebsarzt. Beide sind gesetzlich vorgeschrieben — und das Unternehmermodell gilt nur für die SiFa.

7. Arbeitsschutzaushang fehlt
Das Arbeitsschutzgesetz, die relevanten Unfallverhütungsvorschriften und die Notrufnummern müssen im Betrieb ausgehängt oder digital zugänglich sein.

So schützen Sie sich

Die gute Nachricht: Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften ist weder kompliziert noch teuer. Mit diesen Maßnahmen sind Sie auf der sicheren Seite:

  1. 1.SiFa und Betriebsarzt bestellen — ab 49 EUR/Monat möglich. Ein seriöser Anbieter übernimmt die komplette Organisation Ihres Arbeitsschutzes.
  2. 2.Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen — Ihre SiFa erstellt die GBU im Rahmen der Erstbegehung. Kosten: oft im Betreuungsvertrag enthalten.
  3. 3.Mitarbeiter jährlich unterweisen — Ihre SiFa organisiert und dokumentiert die Unterweisungen. Alle Teilnehmer unterschreiben die Anwesenheitsliste.
  4. 4.Alles dokumentieren — Begehungsprotokolle, Unterweisungsnachweise, GBU, ASA-Protokolle. Diese Dokumentation ist im Ernstfall Ihr wichtigstes Beweismittel.
  5. 5.Bei Veränderungen aktualisieren — Neue Mitarbeiter, neue Maschinen, Umbauten, Unfälle → GBU aktualisieren und Mitarbeiter nachunterweisen.

Der einfachste Weg: Beauftragen Sie einen professionellen Anbieter, der alle Pflichten zuverlässig und dokumentiert für Sie übernimmt. Über SiFa-Anfrage.de finden Sie kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region — unverbindlich und in nur 2 Minuten.

Häufig gestellte Fragen

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